Als Verbindungseinrichtungen bei Personenwagen werden die Anhängerkupplung beim Zugfahrzeug und die Anhängevorrichtung an Anhängern bezeichnet. Bei Anhängern mit einer Auflaufbremse und einem Gesamtgewicht von maximal 3.5 Tonnen ist ein Abrissseil Pflicht. Dieses aktiviert die Handbremse des Anhängers unmittelbar in dem Moment, in dem der Anhänger vom Haken springt und sich unerwartet und ungewollt vom Zugfahrzeug löst. So kann ein unkontrolliertes Weiterrollen des Anhängers verhindert werden. In diese Kategorie von Anhängern fallen unter anderem Fahrzeugtransporter, Pferdeanhänger, Kofferanhänger oder Viehtransportanhänger.

Bei den neusten Fahrzeugmodellen ist die Öse direkt an der Anhängerkupplung zu finden.

Bei den neusten Fahrzeugmodellen ist die Öse direkt an der Anhängerkupplung zu finden.

Ausgenommen von der Abrissseilpflicht sind ungebremste Anhänger (ohne Handbremse), die über eine zusätzliche, nicht-abreissbare Sicherheitsverbindung bestehend aus Stahlseil oder Kette verfügen und deren Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt. Auch diese Sicherheitsverbindung darf nicht lassomässig angebracht werden.

Die nicht-abreissbare Kette an diesem ungebremsten Anhänger verhindert ein unkontrolliertes Wegrollen, sollte sich der Anhänger vom Zugfahrzeug lösen. Solche Sicherheitsverbindungen sind nur bei Anhängern erlaubt, die ein Gesamtgewicht von 750kg nicht übersteigen.

Die nicht-abreissbare Kette an diesem ungebremsten Anhänger verhindert ein unkontrolliertes Wegrollen, sollte sich der Anhänger vom Zugfahrzeug lösen. Solche Sicherheitsverbindungen sind nur bei Anhängern erlaubt, die ein Gesamtgewicht von 750kg nicht übersteigen.

Des Weiteren müssen alle Verbindungseinrichtungen über eine Kennzeichnung verfügen. Gemäss Absatz 4 des Artikels 91 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen (VTS) müssen darauf die e- (für EG/EU) respektive E- (für UNECE) Genehmigungsnummer, die Stützlast und der D-Wert aufgeführt sein.

Die Stützlast gibt die vertikale Krafteinwirkung auf die Kupplungskugel an. Mit dem D-Wert ist ein technischer Wert gemeint, der die zulässige Anhängelast angibt. Die Genehmigungsnummer (e oder E) bedeutet, dass die Verbindungseinrichtung nach europäischer Norm geprüft wurde. Fehlt diese Kennzeichnung, muss die Anhängervorrichtung von einer offiziellen Zulassungsbehörde (Kantonale Strassenverkehrsämter oder einem anerkannten Betrieb zur Selbstabnahme) erst genehmigt werden. Danach wird diese auch im Fahrzeugausweis eingetragen.

Beispiel einer Kennzeichnung mit e-Prüfnummer, D-Wert und Stützlast.

Beispiel einer Kennzeichnung mit e-Prüfnummer, D-Wert und Stützlast.

Der Teufel liegt im Detail

Viele Fahrer von Anhängern sind es sich bis anhin gewohnt gewesen, das Abrissseil lassomässig über die Anhängerkupplung zu werfen. Doch dies ist seit dem Inkrafttreten des UNECE-Reglement 55 (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, kurz: UNECE) nicht mehr erlaubt. Das Abreissseil muss laut Reglement am Fahrzeug selbst oder an dafür vorgesehenen Befestigungspunkten (bspw. Ösen oder Laschen) eingehängt werden.

Das lassomässige Anbringen des Abrissseils ist nicht mehr erlaubt (linkes Bild). Das Abrissseil muss in die dafür vorgesehene Öse eingehängt werden (rechtes Bild).

Das lassomässige Anbringen des Abrissseils ist nicht mehr erlaubt (linkes Bild). Das Abrissseil muss in die dafür vorgesehene Öse eingehängt werden (rechtes Bild).

Bei Anhängerkupplungen, die nach der UNECE-Richtlinie 55 gebaut wurden, sind Ösen oder Laschen als Befestigungspunkte für das Abrissseil seit Anbeginn vorhanden. Obwohl dieses Reglement bereits seit 1998 in Kraft ist, können Autofahrer in der Schweiz aber erst seit dem 1. November 2014 bei Nichtbeachtung gebüsst werden.

Wieso? Weil bis zu diesem Zeitpunkt auch die EG-Richtlinie 94/20/EWG (Europäische Gemeinschaft, kurz: EG) für Anhängerkupplungen in Kraft war. Darin waren keine Bestimmungen für Befestigungspunkte für Abrissseile enthalten. Da diese Richtlinie aber seit dem 31. Oktober 2014 nicht mehr gilt, laufen unwissende Fahrerinnen und Fahrer Gefahr, bei unsachgemässer Handhabung des Abrissseils gebüsst zu werden.

Gerät nämlich ein Fahrzeughalter in eine Polizeikontrolle und das Abrissseil ist lassomässig um die Kupplungskugel geschlungen, verstösst er gegen die gesetzlichen Richtlinien.  Einer Busse kann er dabei nur entgehen, wenn er mit der Kennzeichnung auf der Anhängerkupplung beweisen kann, dass sein Fahrzeug nach der EG-Richtlinie 94/20/EWG genehmigt wurde. Eine solche Bestätigung kann direkt beim jeweiligen Werk beantragt werden.

Dabei ist aber Vorsicht geboten, denn eine mögliche Unfallminimierung oder -vermeidung könnte gesetzlich über die EG-Richtlinie 94/20/EWG gestellt werden. Auch stellt sich die Frage, ob bei einem möglichen Unfall, bei der das Abrissseil nicht korrekt angebracht wurde, die Versicherung für die Kosten aufkommen würde.

Keine Öse vorhanden? Kein Problem! Doppelt hält besser

Muss man nun also doch alle Verbindungseinrichtungen mit einer Öse oder Lasche aufrüsten? Jein. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich aber, die Anhängerkupplung am Fahrzeug nachträglich mit einem gesetzeskonformen Befestigungspunkt (z.B.: Stahldrahtseil mit Sicherungsschelle) nachzurüsten. Unabhängig davon, ob das Fahrzeug nach der alten Richtlinie zugelassen ist. Dies kann bei einem Servicepartner durchgeführt oder, bei entsprechendem Geschick, auch in Eigenregie gemacht werden. Ein Anschweissen einer Öse ist nicht erlaubt.

Eine mögliche Variante die fehlende Öse/Lasche aufzurüsten. Hier wurde ein Stahldrahtseil mit PCV Ummantelung mit einem Rapidglied (6mm) direkt am Fahrzeug angebracht.

Eine mögliche Variante die fehlende Öse/Lasche aufzurüsten. Hier wurde ein Stahldrahtseil mit PCV Ummantelung mit einem Rapidglied (6mm) direkt am Fahrzeug angebracht.

Wichtig: Handelt es sich um eine abnehmbare Anhängerkupplung, muss die Stahlstrippe/Sicherungsschelle direkt am Fahrzeug montiert werden. So wird die Bremse beim Anhänger auch betätigt, wenn sich die Anhängerkupplung vom Zugfahrzeug lösen sollte.

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